Ab Donnerstag, 29.10.2020, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht!
Weiterhin ist auch folgendes Schreiben zu beachten:
Sehr geehrte Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte,
wir müssen uns alle darauf einstellen, dass die Corona-Pandemie auch weiterhin den Schulalltag mitbestimmen wird. Oberste Priorität hat der Infektionsschutz der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, damit weiterhin Präsenzunterricht stattfinden kann. Ein Baustein ist dabei das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Die zurückliegenden Wochen seit Schulöffnung haben gezeigt, dass die weitaus überwiegende Zahl der am Schulleben Beteiligten dafür Verständnis hat und sich an die getroffenen Regelungen hält.
Grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
Für den Schulbereich ist die Pflicht zum Tragen einer MNB in § 12 Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO – derzeit in der 11. Fassung) in Verbindung mit dem Abschnitt II 1a) des geltenden Hygieneplans-Corona für die Schulen (derzeit in der 5. Fassung) geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das Tragen einer MNB auf dem Schulgelände verpflichtend ist.
Einer dieser Ausnahmen ist, dass aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die ärztliche Bescheinigung
So hat das Verwaltungsgericht Neustadt/W. (Beschl. vom 10.09.2020, Az. 5 L 757/ 20.NW,) festgestellt, aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz und Gerichte außerhalb von Rheinland-Pfalz bestätigen diese Linie (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20). Wir verlangen daher die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes. Wird dieses nicht vorgelegt, besteht für den Schüler oder die Schülerin weiterhin die Pflicht, eine MNB zu tragen.
Die Notwendigkeit des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) wird ignoriert
Es sind unterschiedliche Szenarien denkbar:
1. Schülerinnen und Schüler missachten temporär die Pflicht (z.B. in Pausen): Hier stehen die allgemeinen pädagogischen Maßnahmen zur Verfügung, nämlich erzieherische Einwirkung bis hin zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Schulordnungen.
2. Schülerinnen und Schüler lehnen grundsätzlich das Tragen einer MNB ab: Eine solche Haltung berührt zum einen das Recht der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das der Lehrkräfte vor möglichen zusätzlichen Gesundheitsgefahren geschützt zu werden, zum anderen bedeutet es ein Verstoß gegen die Ordnung in der Schule und kann daher zur Verhängung von Ordnungsmaßen führen.
Als Schulleitung werden wir verhindern, dass das Schulgelände ohne geeignete MNB betreten wird (Infektionsschutz) und berufen uns auf das uns zustehende öffentlich-rechtliche Hausrecht.
Welche Folgen hat ein Schulbetretungsverbot für die Schülerin oder den Schüler?
Die Schülerinnen oder Schüler sind nicht „verhindert“ am Unterricht teilzunehmen (vgl. § 22 GSchO, § 26 SoSchO, § 37 ÜSchO, § 23 BBiSchulO). Denn die Entscheidung, eine geeignete MNB zu tragen und am Unterricht teilnehmen zu können, treffen sie bzw. ihre Eltern eigenständig. Es handelt sich um unentschuldigt versäumte Unterrichtstage. Sie haben den im Unterricht versäumten Stoff selbständig nachzuarbeiten. Die gleichen Erwägungen greifen, wenn in der Zeit ein Leistungsnachweis konkret gefordert wird (z.B. Klassen-/Kursarbeit, schriftliche Überprüfung, schriftliche Abfrage von Hausaufgaben). Die Weigerung, eine MNB zu tragen und deshalb nicht an dem Leistungsnachweis teilnehmen zu können, ist keine ausreichende Entschuldigung. Versäumte Leistungsnachweise werden als „nicht feststellbar“ festgehalten und mit „ungenügend“ bewertet (§ 54 Abs. 2 ÜSchO, § 48 Abs. 2 SoSchO, § 35 Abs. 2 BBiSchulO),
Über welchen Zeitraum können Schülerinnen und Schüler gehindert werden, das Schulgelände zu betreten?
Auf der einen Seite stehen die Schulbesuchspflicht und die Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Bildung und Erziehung (§ 3 Abs. 1 SchulG). Auf der anderen Seite stehen der Gesundheitsschutz der am Schulleben Beteiligten, wie auch die Pflicht der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, vom schulischen Bildung- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 3 SchulG). Daher wird der Zeitraum individuell festgelegt.
Zeigen sich Eltern/Schüler uneinsichtig, wird bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung ein Bußgeldverfahren beantragt werden (§ 99 SchulG).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Schulleiter
Thomas Kramer